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Förderverein Leichtathletik Inn-Salzach

Satzung des Fördervereins Leichtathletik Inn-Salzach e. V.


§   1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Förderverein Leichtathletik Inn-Salzach" und hat seinen Sitz in Mühldorf a. Inn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung in das Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz e. V..


§   2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Leichtathletik in der Region Inn-Salzach. Insbesondere werden durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Einwerbung von Spenden hierfür Mittel gesammelt und für die entsprechenden Zwecke zur Verfügung gestellt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Unterstützung von Wettkämpfen, insbesondere technischer Art, sowie die Durchführung und Unterstützung von Versammlungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§   3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.


§   4 Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Antrag, bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters voraus.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.


§   5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich spätestens einen Monat vorher anzuzeigen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder trotz Mahnung die fällige Beitragsschuld nicht beglichen hat.

Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens sieben Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


§   6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

Antragsrecht und aktives Wahlrecht haben und in den Vorstand wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§   7 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und die Bestimmungen der Vereinssatzung zu beachten.


§   8 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.


§   9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
  - die Mitgliederversammlung
  - der Vorstand

Der Verein wird ehrenamtlich geführt.


§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Die Mitglieder-versammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederver-sammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versamm-lungstermin durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form oder per E-Mail.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung durch den zweiten oder dritten Vorsitzenden, ansonsten vom ältesten anwesenden Mitglied und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 11 Zuständigkeit Mitgliederversammlung

  - Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entgegennahme des
     Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
  - die Entlastung und Wahl des Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
  - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
  - Anträge der Mitglieder,
  - Satzungsänderungen,
  - Änderungen des Vereinszwecks und
  - die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen mit einfacher Mehrheit. Es zählen nur die JA- und NEIN-Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss / Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung, einer Änderung des Vereinszwecks bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und Anträge auf Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks bzw. die Auflösung des Vereins müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften müssen den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
  - dem 1. Vorsitzenden
  - dem 2. Vorsitzenden,
  - dem 3. Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.


§ 13 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Er bleibt so lange im Amt bis eine neue Wahl erfolgt.

Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, sofern nicht von der Mitgliederversammlung einstimmig ein anderes Wahl-Verfahren beschlossen wird.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.


§ 14 Aufgaben der Vorstandschaft

Die Leitung und Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 15 Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung, beschließen, die im Innenverhältnis bindend sind.


§ 16 Bildung von Ausschüssen

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.


§ 17 Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Feststellung der Jahresrechnung erfolgt durch den Vorstand, der sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegt.


§ 18 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils drei Jahre zwei Rechnungsprüfer. Ihre Aufgabe ist es, die Rechnungslegung des Vorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.


§ 19 Auflösung des Vereins

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so bleiben der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren des Vereinsvermögens im Amt, sofern die beschließende Versammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt sein verbleibendes Vermögen an den Leichtathletikkreis Südostoberbayern des Bayerischen Leichathletikverbandes, der es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 20 Inkrafttreten der Vereinssatzung

Diese Vereinssatzung ist in der Gründungsversammlung des Vereins am 19.10.2010 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand wird beauftragt, die Eintragungb des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragen. Er wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen.

Mühldorf, den 19.10.2010

   gezeichnet: die Gründungsmitglieder

 

letzte Änderung am: 15.03.2016
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